Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2025 82Entscheid vom 9. März 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Unfall; Listendiagnose)Sachverhalt:Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. Januar 2025 wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Verletzung im Sportunterricht vom 12.Dezember 2024 von A.________ (Jg. 2004) gemeldet. A.________ war zu dieser Zeit bei K.________ angestellt und daher bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung spielte sich das Ereignis, wie folgt, ab (Vi-act. 1):Im Sportunterricht habe ich einen Unfall bezüglich meines Nackens erlitten. Ich habe einen Schlag auf den Nacken bekommen, als ich von einem Schwedenkasten heruntergesprungen bin (auf den Füssen komisch gelandet). Darauf bin ich nach J.________ in die Notfallstation, um das untersuchen zu lassen, da sie mich nicht sehr ernst genommen haben, bin ich am Abend noch nach H.________ in die Notfallstation. Dort wurde eine Bandscheibenverstauchung und einen Bandscheibenquetschung festgestellt.Mit Arztzeugnis vom 12.Dezember 2024 wurde A.________ von Dr.med. B.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) bis zum 18.Dezember 2024 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act.23). Ab dem 13.Februar 2025 wurde A.________ von Dr.med. C.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) bis Ende September 2025 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act.4, 5, 64). Mit Schadenmeldung UVG vom 1.April 2025 wurde dasselbe Ereignis mit der gleichen Beschreibung des Unfallhergangs erneut der SUVA gemeldet, d.h. neu nicht mehr als Bagatellunfall (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 3.April 2025 bestätigte die SUVA formlos, dass die bisherigen Heilungskosten in Anerkennung eines Bagatellunfalls übernommen worden seien, was nicht bedeute, dass sie die Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe. Falls die weiteren Abklärungen ergeben würden, dass kein Leistungsanspruch bestehe, habe die Suva das Recht, spätere Forderungen für weitergehende Leistungen zu verweigern (Vi-act. 13).Nachdem die SUVA weitere Abklärungen getroffen hat, schloss sie den Fall mit Schreiben vom 29.April 2025 auf den 3.April 2025 formlos ab, da kein Unfall im Sinne von Art.4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.Oktober 2000 und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Vi-act. 37). Nachdem sich A.________ mit E-Mail vom 8.Mai 2025 hiergegen gewehrt hatte (Vi-act. 40), prüfte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut und legte das Dossier dem Versicherungsmediziner Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vor (Vi-act.56, 58). Dr.med. D.________ verneinte eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art.6 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20.März 1981 (Vi-act. 58).Mit Verfügung vom 28.August 2025 schloss die SUVA den Fall auf den 3.April 2025 ab; sie verneinte ein Unfallereignis und ebenso, dass die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung erfüllt seien (Vi-act. 62). Gegen die Verfügung erhob A.________ am 23.September 2025 Einsprache (Vi-act. 66), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10.November 2025 abwies (Vi-act. 74; VG-act. 3).Gegen den Einspracheentscheid vom 10.November 2025 erhebt A.________ am 5.Dezember 2025 (Postaufgabe: 8.12.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (VG-act.1):-Der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. November 2025 sei aufzuheben.-Es sei festzustellen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin vollständig auf den Unfall vom 12. Dezember 2024 zurückzuführen sind.-Die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG (insbesondere Heilbehandlung inkl. Medikamente) weiterhin zu erbringen.-Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.Die SUVA beantragt mit Vernehmlassung vom 16.Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides (VG-act. 5). Die Parteien replizieren und duplizieren, wobei sie an ihren Anträgen festhalten (VG-act. 8; 10).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit all ihren Vorbringen, insbesondere den Berichten von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ (Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) nach dem 28.März 2025 auseinandergesetzt habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz, also ihres rechtlichen Gehörs.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91E.3.2;137 I 195E.2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie der betroffenen Person über die Tragweite des Entscheids Auskunft geben und diese den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1 mit Hinweisen).Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Unfallbegriff nach Art.4 ATSG keine medizinische Frage, sondern einen rechtlichen Begriff darstellt und es nicht massgeblich ist, wenn ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet (vgl. Urteil BGer8C_270/2020vom 1.9.2020 E.5.2; BSK ATSG-Hofer, Art.4 N7). Die Vorinstanz verneinte den Unfall wegen eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72E.4.3.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte waren für diese Einschätzung offensichtlich nicht entscheidrelevant, da sie sich mit der Schädigung als solcher und der Kausalität beschäftigen, nicht jedoch mit dem Ereignishergang. Entsprechend verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, indem sie nicht auf die vorgebrachten Berichte von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ einging. Auch ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den Einspracheentscheid vor Verwaltungsgericht anzufechten und sie sich zweimal frei dazu äussern konnte. Selbst wenn von einer Verletzung auszugehen wäre, müsste diese als vor Verwaltungsgericht geheilt angesehen werden.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich am 12.Dezember 2024 ein Unfall im Sinne von Art.4 ATSG ereignet habe und eine Leistungspflicht der SUVA aus Unfall bestehe. Eine Leistungspflicht aus einer Listenverletzung nach Art.6 Abs.2 UVG wird nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz verneint einen Unfall im Sinne von Art.4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dies ist vorliegend zu prüfen.Gemäss Art.6 Abs.1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art.4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219E.4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegen-stück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen\
I 2025 82
Entscheid vom 9. März 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,6002 Luzern,Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfall; Listendiagnose)
Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. Januar 2025 wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Verletzung im Sportunterricht vom 12.Dezember 2024 von A.________ (Jg. 2004) gemeldet. A.________ war zu dieser Zeit bei K.________ angestellt und daher bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung spielte sich das Ereignis, wie folgt, ab (Vi-act. 1):
Mit Arztzeugnis vom 12.Dezember 2024 wurde A.________ von Dr.med. B.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) bis zum 18.Dezember 2024 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act.23). Ab dem 13.Februar 2025 wurde A.________ von Dr.med. C.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) bis Ende September 2025 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act.4, 5, 64). Mit Schadenmeldung UVG vom 1.April 2025 wurde dasselbe Ereignis mit der gleichen Beschreibung des Unfallhergangs erneut der SUVA gemeldet, d.h. neu nicht mehr als Bagatellunfall (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 3.April 2025 bestätigte die SUVA formlos, dass die bisherigen Heilungskosten in Anerkennung eines Bagatellunfalls übernommen worden seien, was nicht bedeute, dass sie die Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe. Falls die weiteren Abklärungen ergeben würden, dass kein Leistungsanspruch bestehe, habe die Suva das Recht, spätere Forderungen für weitergehende Leistungen zu verweigern (Vi-act. 13).
Nachdem die SUVA weitere Abklärungen getroffen hat, schloss sie den Fall mit Schreiben vom 29.April 2025 auf den 3.April 2025 formlos ab, da kein Unfall im Sinne von Art.4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.Oktober 2000 und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Vi-act. 37). Nachdem sich A.________ mit E-Mail vom 8.Mai 2025 hiergegen gewehrt hatte (Vi-act. 40), prüfte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut und legte das Dossier dem Versicherungsmediziner Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vor (Vi-act.56, 58). Dr.med. D.________ verneinte eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art.6 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20.März 1981 (Vi-act. 58).
Mit Verfügung vom 28.August 2025 schloss die SUVA den Fall auf den 3.April 2025 ab; sie verneinte ein Unfallereignis und ebenso, dass die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung erfüllt seien (Vi-act. 62). Gegen die Verfügung erhob A.________ am 23.September 2025 Einsprache (Vi-act. 66), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10.November 2025 abwies (Vi-act. 74; VG-act. 3).
Gegen den Einspracheentscheid vom 10.November 2025 erhebt A.________ am 5.Dezember 2025 (Postaufgabe: 8.12.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (VG-act.1):
Die SUVA beantragt mit Vernehmlassung vom 16.Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides (VG-act. 5). Die Parteien replizieren und duplizieren, wobei sie an ihren Anträgen festhalten (VG-act. 8; 10).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit all ihren Vorbringen, insbesondere den Berichten von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ (Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) nach dem 28.März 2025 auseinandergesetzt habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz, also ihres rechtlichen Gehörs.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91E.3.2;137 I 195E.2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie der betroffenen Person über die Tragweite des Entscheids Auskunft geben und diese den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1 mit Hinweisen).Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Unfallbegriff nach Art.4 ATSG keine medizinische Frage, sondern einen rechtlichen Begriff darstellt und es nicht massgeblich ist, wenn ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet (vgl. Urteil BGer8C_270/2020vom 1.9.2020 E.5.2; BSK ATSG-Hofer, Art.4 N7). Die Vorinstanz verneinte den Unfall wegen eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72E.4.3.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte waren für diese Einschätzung offensichtlich nicht entscheidrelevant, da sie sich mit der Schädigung als solcher und der Kausalität beschäftigen, nicht jedoch mit dem Ereignishergang. Entsprechend verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, indem sie nicht auf die vorgebrachten Berichte von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ einging. Auch ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den Einspracheentscheid vor Verwaltungsgericht anzufechten und sie sich zweimal frei dazu äussern konnte. Selbst wenn von einer Verletzung auszugehen wäre, müsste diese als vor Verwaltungsgericht geheilt angesehen werden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91E.3.2;137 I 195E.2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie der betroffenen Person über die Tragweite des Entscheids Auskunft geben und diese den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Unfallbegriff nach Art.4 ATSG keine medizinische Frage, sondern einen rechtlichen Begriff darstellt und es nicht massgeblich ist, wenn ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet (vgl. Urteil BGer8C_270/2020vom 1.9.2020 E.5.2; BSK ATSG-Hofer, Art.4 N7). Die Vorinstanz verneinte den Unfall wegen eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72E.4.3.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte waren für diese Einschätzung offensichtlich nicht entscheidrelevant, da sie sich mit der Schädigung als solcher und der Kausalität beschäftigen, nicht jedoch mit dem Ereignishergang. Entsprechend verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, indem sie nicht auf die vorgebrachten Berichte von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ einging. Auch ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den Einspracheentscheid vor Verwaltungsgericht anzufechten und sie sich zweimal frei dazu äussern konnte. Selbst wenn von einer Verletzung auszugehen wäre, müsste diese als vor Verwaltungsgericht geheilt angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich am 12.Dezember 2024 ein Unfall im Sinne von Art.4 ATSG ereignet habe und eine Leistungspflicht der SUVA aus Unfall bestehe. Eine Leistungspflicht aus einer Listenverletzung nach Art.6 Abs.2 UVG wird nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz verneint einen Unfall im Sinne von Art.4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dies ist vorliegend zu prüfen.Gemäss Art.6 Abs.1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art.4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219E.4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegen-stück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen\
Gemäss Art.6 Abs.1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art.4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219E.4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegen-stück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen\